Computergestütztes Lernen und Unterstützte Kommunikation für Schülerinnen und Schüler mit einer körperlichen / geistigen Beeinträchtigung

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Frage

Reparaturkosten

eingestellt am: 14.04.2015, 16:13 Uhr
eingestellt von: Barbara Schmidtke-Wasels
über den Autor: Sonderpädagogin, Förderschule geistige Entwicklung

Beschreibung:

Die Krankenkasse einer Schülerin will die Kosten für die Reparatur des Talkers (Das Gerät hatte sich ausgeschaltet und läßt sich jetzt nicht mehr starten.) nicht bezahlen und verlangt, dass die Haftpflichtversicherung der Schule die Kosten für die Reparatur des Talkers übernimmt. Was kann man tun?

Kommentare zum Beitrag:

15.04.2015, 20:16 Uhr - Reparaturkosten - Sabina Lange

Reparaturkosten

eingestellt am: 15.04.2015, 20:16 Uhr
eingestellt von: sabinalange

Kommentar:

Ein solcher Fall kann gar nicht über eine Haftpflichtversicherung gereglt werden, es hat ja anscheinend niemand "von außen" den Schaden verursacht! Meines Wissens ist es so, dass Hilfsmittel (inkl. Talker) im Besitz der Krankenkasse bleiben. Eine Schule kann sie gar nicht versichern. Ich hatte vor einiger Zeit den Fall, dass der Talker einer Schülerin in der Schule vom Tisch gefallen ist. Die Auskunft, die ich dazu bekommen habe, war, dass die Schulhaftpflicht nur dann für den Schaden aufgekommen wäre, wenn ich als Lehrerin das Gerät absichtlich heruntergeworfen hätte. (Dann hätte ich aber auch mit disziplinarischen Konsequenzen rechnen müssen.) Für ein Hilfsmittel, das einem Kind bewilligt wurde und von ihm in der Schule genutzt wird, muss im Reparaturfall die Krankenkasse die Kosten übernehmen.

Informationen über den Autor:

Förderschullehrerin und Kommunikationspä, Förderschullehrerin + Mobiler Dienst UK, Förderschule mit dem Schwerpunkt Geistige Entwicklung

15.04.2015, 22:27 Uhr - Reparaturkosten - Andreas Grandic

Reparaturkosten

eingestellt am: 15.04.2015, 22:27 Uhr
eingestellt von: buksoho

Kommentar:

Sehr geehrte Frau Schmidtke-Wasels,

 

wie Frau Lange richtig schreibt, ist das Anliegen der Kasse vollkommen realitätsfern. Eine Haftpflicht tritt nur ein, wenn eine Person (privat oder dienstlich) das Eigentum einer anderen Person oder einer Einrichtung schädigt.

So wie Sie den Fall schildern ist das Gerät "irgendwie" kaputt gegangen. Geräte gehen halt manchmal kaputt. Das weiß auch die Kasse. Es müsste also zunächst ein Täter oder eine Täterin gefunden werden. Diese könnten dann per Haftpflicht (so sie eine haben) in Regress genommen werden.

Ich würde den Versicherten raten, dem Anliegen der Kasse zu widersprechen und auf eine Reparatur zu Kosten der Kasse (auf Rezept) zu bestehen. Im Nebensatz könnte der Kasse mitgeteilt werden, dass öffentliche Schulen keine Haftpflichtversicherung haben. Das Land übernimmt in diesem Fall die Kosten, wenn ein Bediensteter des Landes (ergo: eine Lehrkraft) einen Haftpflichtfall verursacht (in Ausübung der Dienstpflicht). Dies müsste aber in ihrem Fall erst mal festgestellt werden.

 

Private Schulen haben für diesen Fall eine Haftpflicht für ihre Angestellten abgeschlossen.

 

Frau Lange kann übrigens beruhigt sein. Sie hätte nur dann disziplinarische Konsequenzen zu befürchten, wenn ihr grobe Fahrlässigkeit oder gar Vorsatz nachgewiesen werden könnte.

Was ich, soweit ich Sie kenne, als sehr, sehr unwahrscheinlich ansehen würde.

 

Sollten Sie (Frau Schmidtke-Wasels) detailliertere Auskunft wünschen, dann wenden Sie sich gerne direkt an unsere Beratungsstelle (beratung.kommunikation.soho@t-online.de) in Schwäbisch Hall.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Andreas Grandic

Informationen über den Autor:

Mit dem CLUKS weder verwandt noch versch, Lehrkraft an der Beratungsstelle, Sonnenhofschule / Beratungsstelle

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